bg_termine.jpg
Statut PDF Drucken

STATUT

des

Unternehmerverbandes Mecklenburg-Strelitz e. V.

in der Fassung vom 03.03.2008

 

§1

Name und Sitz des Verbandes

 

1. Der Verband führt den Namen „Unternehmerverband Mecklenburg-Strelitz e. V.”.

 

2. Sitz und Gerichtsstand ist Neustrelitz.

 

§2

Zweck und Aufgaben

 

Der Verband stellt die Gesamtvertretung der Arbeitgeberschaft in seinem Verbandsbereich dar.

 

1. Zweck des Verbandes ist es,

1.       die gemeinsamen wirtschaftlichen und sozialpolitischen Interessen der Mitglieder zu wahren und zu fördern.

2.       an der Erhaltung des Arbeitsfriedens mitzuwirken und den solidarischen Zusammenhalt der Mitglieder bei der Abwehr von Streiks oder streikähnlichen Verhalten anzustreben.

3.       die Arbeitsbedingungen in den Betrieben durch Abschluss von Kollektivvereinbarungen unterstützend zu regeln.

4.       die Mitglieder in sozialrechtlichen, tarifvertraglichen und sonstigen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten und zu beraten.

 

5.       das gesetzlich vorgesehene Vorschlags- und Benennungsrecht auszuüben und die gesetzgebenden Körperschaften und die Behörden bei der Erfüllung und sozialpolitischer Aufgaben zu beraten.

f) mit anderen Verbänden und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, zusammenzuarbeiten, ihre Mitgliedschaft zu erwerben oder sich mit Ihnen zusammenzuschließen.

g) die Unternehmer zu unterstützen, die Bildung der in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zu fördern.

h) Unterrichtung und Fortbildung der Unternehmer.

 

2. Der Verband verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.

 

3. Eine parteipolitische Betätigung ist ausgeschlossen.

 

§3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4
Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft können erwerben:

 

1.       als Einzelmitglieder Unternehmer und freiberuflich Tätige, die im Wirkungsbereich des Verbandes ihren Betrieb unterhalten, ihren Sitz haben sowie Zweigbetriebe bzw. Niederlassungen von Unternehmen, deren Hauptbetrieb nicht im Bereich des Verbandes liegt, soweit diese Zweigbetriebe bzw. Niederlassungen im Bereich des Verbandes gelegen sind. Aus anderen Bereichen kann die Mitgliedschaft auf ausdrücklichen Wunsch erworben werden.

 

2.       korporative Mitglieder, Zusammenschlüsse von Unternehmen, wenn die in ihnen zusammengeschlossenen Unternehmen ganz oder teilweise ihren Sitz im Bereich des Verbandes haben.

 

§5
Begründung der Mitgliedschaft

 

1    Die Mitgliedschaft wird begründet durch Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

 

2.       Gegen einen ablehnenden Bescheid kann seitens des Antragstellers Einspruch innerhalb eines Monats in schriftlicher Form an das Präsidium erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

2.       Die Aufnahme bzw. Ablehnung des Aufnahmeantrages wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Mit der Aufnahme wird dem Mitglied ein Abdruck des Statuts übergeben.

 

§6
Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.   Die Mitgliedschaft endet durch ordentliche Kündigung (Austritt, im Falle des Konkurses oder durch Ausschluss (außerordentlich).

 

2.   Die ordentliche Kündigung ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung ist schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Präsidium zu erklären.

 

3.   Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig beim Vorliegen wichtiger Gründe. Dies sind insbesondere:

 

1.       grober Verstoß gegen das Statut,

 

2.       Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Verbandes zu schädigen,

 

3.       wenn das Mitglied trotz zweimaliger Anmahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist.

 

4.   Über den Ausschluss beschließt das Präsidium. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied, unter Angabe der Gründe, mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Anrufung erfolgt schriftlich, mit einer Frist von einem Monat, an das Präsidium. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.

 

5.   Durch Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen rückständige Beitragsverpflichtungen nicht.

 

6.   Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegenüber dem Verband, einschließlich des Verbandsvermögens.

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.       Die Mitglieder des Verbandes haben Anspruch auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch den Verband in allen Fragen, die unter das Statut des

Verbandes fallen. Die Ausübung der Rechte aus der Mitgliedschaft setzt ihre Pflichterfüllung aus der Mitgliedschaft voraus.

2.       Die Mitglieder sind verpflichtet, die statutgemäß festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Darüber hinaus sollen die Mitglieder aktiv an der Verbandsarbeit mitwirken.

§ 8

Beitrag

1.       Jedes Mitglied hat zur Deckung der Verbandskosten einen Beitrag zu zahlen. Über seine Höhe und Bezugsgröße entscheidet auf Vorschlag des Präsidiums die Mitgliederversammlung.

2.       Die nähere Ausgestaltung der Beitragsentrichtung wird einer Beitragsordnung vorbehalten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

3.       Soweit das Beitragsaufkommen zur Bestreitung der Verbandskosten nicht ausreicht, ist die Mitgliederversammlung berechtigt, die Erhebung einer besonderen Umlage zu beschließen.

 

§ 9

Haushalt und Finanzen

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden bestritten aus:

 

1.       Mitgliedsbeiträgen

2.       Erträgen des Vereinsvermögens

3.       Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen

4.       Projektmitteln der öffentlichen Hand.

 

 

§ 10

Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

1.       die Mitgliederversammlung

2.       das Präsidium

3.       der Beirat

4.       die Ausschüsse

5.       die Geschäftsführung

Es können Regionalleitungen gebildet werden.

§ 11

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nicht nach dem Statut ein anderes Organ zuständig ist, in allen Angelegenheiten des Verbandes insbesondere über:

 

1.       Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

2.       Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung

3.       Wahl des Präsidiums

4.       Wahl der Buchprüfer

5.       Festsetzung des Haushaltsplanes

6.       Statutänderungen

7.       die Vertreter des Verbandes in den Dachverbänden

8.       Ernennung von Ehrenmitgliedern

9.       Ausschluss von Mitgliedern nach Anrufung gern. § 6 Ziff. 4 des Statuts

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten eines jeden Geschäftsjahres stattfinden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf einberufen werden. Sie ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder das, unter Angabe eines Beratungsgegenstandes, schriftlich beim Präsidium verlangt.

4. In der Mitgliederversammlung sind nur die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Für ein Mitglied können nur Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer (GmbH), Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte und   

   Betriebsleiter (Werkleiter) von Niederlassungen, deren Hauptbetrieb nicht im Bereich des Verbandes liegt, auftreten und gewählt werden. Ein Mitglied kann mit schriftlicher Vollmacht bis zu drei weitere Mitglieder vertreten.

5.Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Beschlüsse über die Änderung des Statutes können nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen und 50 % Anwesenheit gefasst werden. Der Wortlaut der beantragten Statutänderung muss den Mitgliedern bei der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

 

7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Präsidenten und einem weiteren Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen.

§ 12

Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen; maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Tag der Aufgabe zur Post. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstage bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Es wird offen abgestimmt, die Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

 

§13

Das Präsidium

 

1. Das Präsidium des Verbandes besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Das Präsidium gibt sich einen Beirat.

 

2. Die Präsidiumsmitglieder werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

3. Der Präsident, sein Stellvertreter sowie die übrigen Präsidiumsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Gibt es für ein Amt mehr als einen Bewerber, so erfolgt die Wahl geheim.

 

4. Das Präsidium bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl oder seiner Wiederwahl im Amt.

 

5. Das Präsidium leitet den Verband. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

 

1.       die statutgemäße Wahrnehmung der Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder.

2.       die Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung, die Einberufung von Mitgliederversammlungen und deren Vorbereitung.

 

3.       die Aufstellung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr und des Voranschlages für das kommende Geschäftsjahr.

 

4.       die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5.       die Bestellung von Geschäftsführern.

 

6.   Der Präsident beruft das Präsidium ein, mindestens einmal im Quartal oder, wenn er oder ein anderes Präsidiumsmitglied eine Präsidiumssitzung für erforderlich halten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

7. Das Amt eines Präsidiumsmitgliedes endet:

 

1.       durch Ablauf der Amtszeit.

2.       durch Niederlegung des Amtes; die Niederlegung des Amtes hat durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium zu erfolgen.

3.       durch Abberufung von Seiten der Mitgliederversammlung.

4.       wenn das Präsidiumsmitglied nicht mehr Mitglied des Verbandes ist.

 

8.   Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Amtszeitdauer aus, so erfolgt in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl. Die Ersatzwahl gilt für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedes.

 

9. Die Tätigkeit im Präsidium ist ehrenamtlich.

 

10. Aufwendungen der Präsidiumsmitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden nach Belegvorlage im Rahmen der steuerlich anerkannten Sätze erstattet.

 

§ 14

Beirat, Buchprüfer, Ausschüsse

 

1. Das Präsidium kann bis zu 9 Mitglieder in den Beirat berufen. Er steht dem Präsidium beratend zur Seite. Das Präsidium sollte als Mitglieder des Beirates die Sprecher der Arbeitsausschüsse berufen, und dabei die verschiedenen Wirtschaftszweige berücksichtigen, sowie die verschiedenen Regionen des Verbandsbereiches.

   Die Berufenen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

2. Der Beirat hat die Aufgabe das Präsidium in seiner Arbeit zu unterstützen.

 

3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Buchprüfer sowie einen Stellvertreter, deren Amtszeit jeweils drei Jahre beträgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der jährlich zu erstellende Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

4. Für die Bearbeitung von Sachgebieten und Einzelfragen kann das Präsidium Arbeitsausschüsse aus dem Kreis der Mitglieder, in der jeweils erforderlichen Stärke, bilden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Präsidium berufen. Die Sprecher der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden vom Präsidium berufen. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers.

 

5. Beirat, Buchprüfer und Arbeitsausschüsse arbeiten ehrenamtlich.

§ 15

Geschäftsführung

 

Die Geschäftsführung obliegt, bis durch die Mitgliederversammlung anders bestimmt wird, dem Präsidium.

§ 16

Die Regionalleitungen

 

Die Regionalleitungen organisieren die Verbandsarbeit im jeweiligen Gebiet. Sie können, soweit sie nicht bereits im Präsidium vertreten sind, zu den Präsidiumssitzungen jeweils einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

§ 17

Vertretung des Verbandes

 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB, ist der Präsident des Verbandes, sowie jedes Präsidiumsmitglied mit einem weiteren Präsidiumsmitglied.

§ 18
Auflösung des Verbandes

 

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, unter Einladung der Mitglieder, 4 Wochen vor ihrem Zusammentritt beschlossen werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Verbandes beschließt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens des Verbandes und die Bestellung von Liquidatoren mit einfacher Mehrheit.

 

 

§19

Inkrafttreten

 

Das Statut tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in kraft.

Diese Satzung wurde zuletzt durch die Mitgliederversammlung vom 03.03.2008 geändert.

 

 

 

 

Beitragsordnung für den Unternehmerverband

Mecklenburg-Strelitz e.V.

Beitrag

Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu zahlen.

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die aktuelle Höhe des Beitrages wird ihnen auf Anfrage mitgeteilt.

Das Präsidium kann Mitgliedern für die Entrichtung des Beitrages Zahlungserleichterungen einräumen. Auf Antrag kann das Präsidium darüber hinaus für Mitglieder einmalig den laufenden Mitgliederbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn deren wirtschaftliche Situation dies erfordert. Minderung oder Erlass aus wirtschaftlichen Gründen ist jedoch für jedes Mitglied nur für ein Beitragsjahr möglich.

 

Vorstehende Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 03.03.2008 beschlossen

 

Unternehmerverband Mecklenburg-Strelitz e. V.

Hausanschrift: Marienstraße 7, 17235 Neustrelitz

Postanschrift: 17225 Neustrelitz, Postfach 1544

Telefon: 0 39 81 / 24 67-0, Fax: 0 39 81 / 24 67 14

E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können

Internet: www.unternehmerverband-strelitz.de